5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

http://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/coronavirushandlungsempfehlungen.php

Ab sofort gilt die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung(5. SARS-CoV-2-EindV).

Für den Sportbetrieb im Landkreis Stendal bedeutet es folgendes: Sportvereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten hierzu Kontakt mit ihrer jeweiligen Kommune aufnehmen, um die Bedingungen und das Antragsverfahren abzustimmen. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten.
Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen

- Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften,

- einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) 

- und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter.

 

 

Insbesondere gelten folgende Regeln nach 5. SARS-CoV-2-EindV:

Generell gilt: Jeder Verein benötigt vom Träger/Eigentümer der Sportstätte eine Freigabe der Sportstätte zur Nutzung.  Hierzu wird vom Verein das oben beschriebene Kontakt- & Hygienekonzept verlangt, wozu die folgenden Punkte berücksichtigt werden sollten.

§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,

2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,

3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten (Fußball), in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,

4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,

5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,

6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,

7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,

8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,

9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und

10. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.

...

§23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten der 5. SARS-CoV-2-EindV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 4. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2020 (GVBl. LSA S. 190), geändert durch Verordnung vom 21. April 2020 (GVBl. LSA S. 205), außer Kraft.(2)

§ 8 Abs. 4 tritt am 8. Mai 2020 und § 9 Abs. 2 tritt am 11. Mai 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft.

Für Vereine der Hansestadt Stendal informiert die Sachgebietsleiterin Sylvia Fried wie folgt:

"Um eine schnelle Nutzung der Sportplätze zu ermöglichen, wurde die Erarbeitung der jeweiligen Kontakt- und Hygienekonzepte
in die Hände der Vereine gegeben. Damit wird auch den unterschiedlichen baulichen und organisatorischen Gegebenheiten der
jeweiligen Anlagen Rechnung getragen.

Das Kontakt-und Hygiene-Konzept muss die Einhaltung aller Vorgaben der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (siehe oben) vom 02.05.2020 insbesondere des § 8 der Verordnung sicherstellen. Beispielsweise kann eine Verbots- und Hinweisbeschilderung der Anlage die Einhaltung der Regeln durch die Sportler vereinfachen.

Gern können Sie Ihr Konzept zur Abstimmung bei mir einreichen. (Hausanschrift: Markt 14 / 15 • 39576 Hansestadt Stendal
Tel.: 03931 - 651602 • Fax.: 03931 - 651612  E-Mail: sylvia.fried@stendal.de)


Mit Fertigstellung des Kontakt- und Hygiene-Konzeptes, der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung sowie die erfolgte
Weitergabe an die verantwortlichen Übungsleiter und Sportler kann der Sportplatz entsprechend der Vorgaben genutzt werden.

Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.05.2020 liegt bei Ihnen als Vorstand.
Rechnen Sie bitte auch mit Kontrollen während der Nutzung."

 

Allgemeine Informationen des LSB finden Sie hier.

 

 




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