Eindämmungsverordnung verlängert
Das sportliche Training im Freien bleibt ohne Zugangsbeschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, sowie dem Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen Sport getrieben werden. Für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel (Geimpft-Genesen-Getestet).
Beim organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt generell ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell (§ 2a). Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben in Sachsen-Anhalt Zutritt zum Indoor-Sport.
Ausgenommen von den genannten Regelungen sind der Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen sowie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport und der Schulsport. Für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport gilt grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen eine Testung mit negativen Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen.Wesentlichste Änderung der bis 28. Januar 2022 gültigen vierten Änderungsverordnung:
Geboosterte Personen sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2-G-Plus-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Sportgroßveranstaltungen gilt. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von dieser zusätzlichen Testpflicht befreit.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.