Corona-Hilfen des Landes für Sportvereine und -verbände

Anträge können Sportvereine und -verbände stellen, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Notbetrieb im genannten Zeitraum zu zahlen.

 

Das aktuelle dynamische COVID-19-Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung veranlasst, geplante Lockerungsmaßnahmen auszusetzen. Besonders betroffenen Kommunen und Landkreise steuern mit verschärften Allgemeinverfügung gegen steigende Infektionszahlen. Je länger die Pandemie anhält, desto größer werden auch die Löcher in den Vereinskassen. Eine jetzt veröffentlichte Richtlinie des Landes stellt finanzielle Hilfen für besonders betroffene Vereine und Verbände in Aussicht. Anträge sind bis zum 15. November möglich.

Anträge können Sportvereine und -verbände stellen, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Notbetrieb im genannten Zeitraum zu zahlen. Als fortlaufende Einnahmen zählen dabei insbesondere Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, das Konjunktur-Paket vom Bund, Kurzarbeitergeld, zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter.
Die Billigkeitsleistung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt.

https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=1634


Top