Neue Coronaverordnung - 2G-Modell für geschlossene Räume, Sporttreiben weiter möglich!

https://www.lsb-sachsen-anhalt.de/2015/o.red.r/news.php?id=2109 Seit heute gilt in Sachsen-Anhalt die nunmehr 15. Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Die für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Sport in geschlossenen Räumen wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hier die Regelungen im Einzelnen.

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes sieht folgende Punkte für den Sportbetrieb vor:

- für den Sport im Freien keine Änderungen, neben der bestehenden Anwesenheitsnachweispflicht

- Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor

- Für sportliche Großveranstaltungen, wie z. B. Handball-Bundesligaspiele oder Drittligapartien im Fußball, regelt Absatz (3) des § 11 die zulässigen Zuschauerzahlen entsprechend der Kapazität der Sportanlage. Auch hier 2G in der Halle und 3G im Freien

15. Eindämmungsverordnung

 



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